Informationen und Tipps

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Pflegegeld (SGB 12 § 64)

Wenn die tägliche Pflege und Betreuung Ihres Kindes mehr Zeit in Anspruch nimmt, als es bei einem gesunden Kind der Fall wäre, können Sie bei der Krankenkasse Pflegegeld beantragen. Je nach dem, wie alt Ihr Kind und wie viel Zeit Sie für die tägliche Pflege benötigen, wird das Kind in der Pflegestufe 1, 2 oder 3 eingestuft.

Verhinderungspflege (SGB 11 § 39)

Ein weitere Leistung der Krankenkasse ist die Verhinderungspflege. Sie wird gewährt, wenn das Kind mindestens in der Pflegestufe 1 eingestuft ist. Die Verhinderungspflege ersetzt die Kosten für eine Ersatzpflegeperson, wenn die eigentliche Pflegeperson "verhindert" ist. Die Abrechnung der Kosten erfolgt meist stundenweise direkt mit der Krankenkasse. Wenn die Ersatzpflegeperson das Kind an einem Tag länger als acht Stunden betreut, wird dieser Tag vom Pflegegeld abgezogen.

Kurzzeitpflege (SGB 11 § 42)

Zitat: "Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung." In Hamburg nimmt das Kinderhospiz Sternenbrücke schwer pflegebedürftige Kinder stationär für bis zu vier Wochen auf.

Schwerbehindertenausweis

Wenn eine seelische, geistige oder körperliche dauerhafte Einschränkung vorliegt, spricht man von Behinderung. Wenn der GdB (Grad der Behinderung) mindestens 50 beträgt, ist die Person schwerbehindert. Der Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung wird beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt gestellt.